Allgemeine Verkaufsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen - EJOT AUSTRIA GmbH & Co KG

(Stand: Juli 2018)

Geltungsbereich 

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2    Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegebenenfalls zwischen EJOT und dem Vertragspartner vereinbarte Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen, Normen und sonstigen Unterlagen, insbesondere Verschwiegenheits- und Compliance-Vereinbarungen in ihrer jeweils aktuellen Form. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EJOT abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von EJOT nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EJOT gelten auch dann, wenn EJOT in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EJOT abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
1.3    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen EJOT und dem Vertragspartner, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.       Allgemeine Bestimmungen
2.1    Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich durch eine Bestellung des Vertragspartners und eine Bestätigung (Annahme) durch EJOT jeweils in Textform (Fax, E-Mail, Web-Portal ausreichend). 
2.2    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 861 f. ABGB zu qualifizieren, so kann EJOT dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. 
2.3    Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen entweder gemeinsam dokumentieren, beispielsweise in Form eines Verhandlungsprotokolls, oder unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
2.4    Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von EJOT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 
3.   Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
3.1 Unbefristete Verträge und Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten (Langfristverträge) sind für beide Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten jederzeit kündbar.
3.2    Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
3.3    Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt EJOT der Kalkulation die vom Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
3.4    Nimmt der Vertragspartner weniger als die Zielmenge ab, ist EJOT berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
3.5    Bei Lieferverträgen auf Abruf sind EJOT, wenn nichts anderes vereinbart ist, die verbindlichen Mengen mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
3.6    Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch EJOTs Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist eine Kalkulation maßgebend.
4.       Vertraulichkeit
4.1    Der Vertragspartner wird alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Zeichnungen, Schablonen, ähnliche Gegenstände und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung mit EJOT erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn EJOT sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
4.2    Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3    Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet nach 5 Jahren.
4.4    Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse von EJOT entwickelt werden.
4.5    Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4.6    Der Vertragspartner darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EJOT mit der Geschäftsverbindung werben.
5.       Zeichnungen und Beschreibungen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich EJOT Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch EJOT.
6.       Muster und Fertigungsmittel
6.1    Die Herstellkosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
6.2    Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, ohne dass EJOT ihm dazu einen berechtigten Grund geliefert hat, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
6.3    Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz von EJOT. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
7.       Preise
EJOTs Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und Versicherung. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
8.       Zahlungsbedingungen
8.1    Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 Prozent Skonto gewährt, sofern der Vertragspartner nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist.
8.2    Hat EJOT unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von EJOT anerkannt sind.
8.3    Bei Zielüberschreitungen ist EJOT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank EJOT für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank.
8.4    Bei Zahlungsverzug kann EJOT nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung von EJOTs Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
8.5    Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von EJOT durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so kann EJOT die Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf ist EJOT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.  
8.6    Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
9.       Lieferung
9.1    Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert EJOT "ab Werk"/“EXW“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch EJOT.
9.2    Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung von EJOTs Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 17 vorliegen.
9.3    Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
9.4    Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
10.    Versand und Gefahrübergang
10.1  Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist EJOT berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
10.2  Mangels besonderer Vereinbarung wählt EJOT das Transportmittel und den Transportweg.
10.3  Sofern der Vertragspartner es wünscht, wird die Lieferung von EJOT durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.
10.4  Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch, wenn EJOT die Anlieferung übernommen hat.
10.5  Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
11.    Lieferverzug
11.1  Kann EJOT absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird EJOT den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
11.2  Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 17 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Vertragspartners so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
11.3  Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn EJOT die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und er EJOT erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
12.    Eigentumsvorbehalt
12.1  EJOT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EJOT berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch EJOT liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. EJOT ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. EJOT ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
12.2  Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
12.3  Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit EJOT rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, EJOTs Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
12.4  Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner gestatteten Vermietung von Waren, an denen EJOT Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung an EJOT ab. Der Vertragspartner tritt EJOT auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von EJOT gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. EJOT nimmt die Abtretung hiermit an.
12.5  Aus begründetem Anlass ist der Vertragspartner auf Verlangen von EJOT verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und EJOT die zur Geltendmachung der Rechte von EJOT erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
12.6  Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für EJOT vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht EJOT gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt EJOT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
12.7  Werden Waren von EJOT mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner EJOT anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für EJOT. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
12.8  Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die EJOT abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten, hat der Vertragspartner EJOT unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
12.9  EJOT wird die EJOT nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt EJOT. 
13.    Pflichtverletzung des Vertragspartners
Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EJOT nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. EJOT ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.
14.    Sachmängel
14.1  Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
14.2  Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls EJOT nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Vertragspartners zu liefern hat, übernimmt der Vertragspartner das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
14.3  Für Sachmängel, die durch eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht EJOT ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne EJOTs Einwilligung vorgenommener Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. 
14.4  Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
14.5  Offene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen.
14.6  Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
14.7  EJOT ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an EJOT zurückzusenden; EJOT übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ohne EJOTs Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
14.8  Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert EJOT nach Wahl von EJOT die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Der Vertragspartner gibt EJOT bei Mängellieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
14.9  Kommt EJOT diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Vertragspartner EJOT schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der EJOT den Verpflichtungen von EJOT nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 
14.10 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
15.    Sonstige Ansprüche, Haftung
15.1  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen EJOT ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. EJOT haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet EJOT nicht für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
15.2  Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn EJOT ein Verschulden an dem von EJOT verursachten Schaden trifft.
15.3  Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Vertragspartner bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten von EJOT als Lieferant zu vereinbaren.
15.4  Ansprüche des Vertragspartners sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Vertragspartner zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
15.5  Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von EJOT sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EJOT - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von EJOT - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
15.6  Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
15.7  Der Vertragspartner wird EJOT, falls er EJOT nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat EJOT Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
15.8  Soweit die Haftung von EJOT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EJOT.
15.9  Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
16.    Schutzrechte
Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
17.    Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten von EJOT und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien EJOT für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich EJOT in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
18.    Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von EJOT Erfüllungsort.
18.2  Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von EJOT Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. EJOT ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
18.3  Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Kollisionsrechts anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") wird ausgeschlossen.
18.4  Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.


Sitz der Gesellschaft:
A-8570 Voitsberg, Grazer Vorstadt 146
EJOT AUSTRIA GmbH & Co KG  – DVR 0550809 - FN 315364x  LG Graz – Steuernummer 72-147/8873– UID ATU 64393169– Interseroh Austria152742, 
Geschäftsführer: Dr. Andrea Camola  - Jochen Maaß

Bankverbindungen:
Volksbank: IBAN:  AT92 4477 0319 1004 0000,     BIC:  VBOEATWWGRA
BAWAG PSK, IBAN:  AT79 6000 0000 9211 7592,    BIC: BAWAATWW
Raiffeisenbank Voitsberg, IBAN: AT36 3848 7000 0000 0950,    BIC: RZSTAT2G487